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   BPatG, 14.04.1999 - 26 W (pat) 12/99   

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BPatG, 14.04.1999 - 26 W (pat) 12/99 (https://dejure.org/1999,8947)
BPatG, Entscheidung vom 14.04.1999 - 26 W (pat) 12/99 (https://dejure.org/1999,8947)
BPatG, Entscheidung vom 14. April 1999 - 26 W (pat) 12/99 (https://dejure.org/1999,8947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Fehlende Unterscheidungskraft der Buchstaben-Zahlen-Kombination auf dem Gebiet technischer Werkstoffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

    K50

Papierfundstellen

  • GRUR 1999, 999
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 3/90

    Unterscheidungskraft fremdsprachiger Worte mit Eingang in deutsche Wörterbücher -

    Auszug aus BPatG, 14.04.1999 - 26 W (pat) 12/99
    Liegt demnach das Bestehen eines konkreten Freihaltebedürfnisses sehr nahe, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht niedrig anzusetzen (BGH GRUR 1992, 514 - Olé; 515 - Vamos; 1995, 48 - Metoproloc).
  • BPatG, 05.02.1997 - 32 W (pat) 67/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten eigenständigen

    Auszug aus BPatG, 14.04.1999 - 26 W (pat) 12/99
    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der grundsätzlichen Unterscheidungskraft von Buchstaben-Zahlen-Kombinationen auf dem vorliegenden Fachgebiet noch nicht abschließend geklärt ist und auch im Hinblick auf die im Verfahren 32 W (pat) 67/96 - Fünfer (BPatGE 38, 57) zugelassene Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung geboten erscheint.
  • BPatG, 16.07.2001 - 30 W (pat) 10/01
    Es ist insoweit ohne Belang, ob der von der Markeninhaberin gewählten Bezeichnung tatsächlich in verschlüsselter Form Angaben über die Beschaffenheit oder die Art der so gekennzeichneten Waren zugrunde liegen, weil das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dort einschlägig ist, wo eine allgemeine Übung des Verkehrs besteht, Wareneigenschaften durch die Aneinanderreihung von Buchstaben und Zahlen, etwa durch eine Kurzbezeichnung des verwendeten Werkstoffes entsprechend den chemischen Bezeichnungen, zu kennzeichnen (vgl BPatGE 41, 108, 110 - K 50).
  • BPatG, 05.05.1999 - 26 W (pat) 2/99

    Mangelnde Eintragungsfähigkeit von "D-205" als Marke für unedle Metalle und deren

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der grundsätzlichen Unterscheidungskraft von Buchstaben-Zahlen-Kombinationen auf dem vorliegenden Fachgebiet noch nicht abschließend geklärt ist und auch im Hinblick auf die im Verfahren 32 W (pat) 67/96 - Fünfer (BPatGE 38, 57) und 26 W (pat) 12/99 - "K 50" (noch unveröffentlicht) zugelassenen Rechtsbeschwerden zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung geboten erscheint.
  • BPatG, 02.01.2006 - 30 W (pat) 250/03

    Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders; Annahme eines wertvollen und

    Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass bei Abkürzungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dort einschlägig ist, wo eine allgemeine Übung des Verkehrs besteht, Wareneigenschaften durch die Aneinanderreihung von Buchstaben und Zahlen, etwa durch eine Kurzbezeichnung des verwendeten Werkstoffes entsprechend den chemischen Bezeichnungen, zu kennzeichnen (vgl. BPatGE 41, 108, 110 - K 50).
  • BPatG, 16.07.2001 - 30 W (pat) 12/01
    Es ist insoweit ohne Belang, ob der von der Markeninhaberin gewählten Bezeichnung tatsächlich in verschlüsselter Form Angaben über die Beschaffenheit oder die Art der so gekennzeichneten Waren zugrunde liegen, weil das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dort einschlägig ist, wo eine allgemeine Übung des Verkehrs besteht, Wareneigenschaften durch die Aneinanderreihung von Buchstaben und Zahlen, etwa durch eine Kurzbezeichnung des verwendeten Werkstoffes entsprechend den chemischen Bezeichnungen, zu kennzeichnen (vgl. BPatGE 41, 108, 110 ­ K 50).
  • BPatG, 16.07.2001 - 30 W (pat) 11/01
    Es ist insoweit ohne Belang, ob der von der Markeninhaberin gewählten Bezeichnung tatsächlich in verschlüsselter Form Angaben über die Beschaffenheit oder die Art der so gekennzeichneten Waren zugrunde liegen, weil das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dort einschlägig ist, wo eine allgemeine Übung des Verkehrs besteht, Wareneigenschaften durch die Aneinanderreihung von Buchstaben und Zahlen, etwa durch eine Kurzbezeichnung des verwendeten Werkstoffes entsprechend den chemischen Bezeichnungen, zu kennzeichnen (vgl BPatGE 41, 108, 110 - K 50).
  • BPatG, 03.05.2000 - 33 W (pat) 215/99
    Abkürzungen - insbesondere in Form einer Folge von Einzelbuchstaben - rechtfertigen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit jedoch keine anderen Beurteilungsgrundsätze als bei sonstigen Wortmarken (vgl zB BGH GRUR 1995, 269 f - U-KEY; BGH GRUR 1995, 408 ff - PROTECH; BPatGE 39, 55, 57 ff - M; BPatG GRUR 1999, 330 f - CT; BPatG GRUR 1999, 743, 744 ff - AC; BPatG GRUR 1999, 999 f - K50; BPatG GRUR 1999, 1000 f - D-205; Beschluß des Senats vom 19. Februar 1999 - 33 W (pat) 275/98 - BPR).
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